Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Stand: 02.02.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/53a#abs-1 (1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt bis zum 31. März 2013 mit dem Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen verbindlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/53a#abs-2 (2) Die Richtlinien regeln insbesondere Folgendes:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/53a#abs-3 (3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 53a SGB XI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 10.03.2010 – B 3 P 10/08 RSoziale Pflegeversicherung - vollstationäre Pflege - Bemessung des Pflegebedarfs - Pflegestufe II - Grundpflege - Zeitaufwand - Hilfe beim Gehen: Wege von und zur Toilette - Pauschalierung der Wegstrecken in Pflegeheimen - keine Rundung auf volle Minuten für einzelne WegstreckenZitiert von 6
- BFH, 10.04.2019 – XI R 11/17EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des MDKZitiert von 2
- BSG, 19.02.1998 – B 3 P 7/97 RSoziale Pflegeversicherung: Anforderungen an den nächtlichen Hilfebedarf für die Einstufung in die Pflegestufe III gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- BSG, 22.02.2024 – B 3 P 1/22 RSoziale Pflegeversicherung - Pflegebedürftigkeit mit besonderer Bedarfskonstellation - Begutachtungs-Richtlinien zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments - Ermächtigung zur regelhaften Ergänzung für sehr seltene Fallkonstellationen iSe Härtefallregelung - keine Ermächtigung der Verwaltung zur Härtefallentscheidung im EinzelfallZitiert von 12
- BSG, 28.09.2017 – B 3 P 3/16 RSoziale Pflegeversicherung - Gewährung von Pflegegeld - Ermittlung des Grundpflegebedarfs - keine Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands der Hilfe zur Blutzuckermessung, ggf nötigen Anpassung der Insulindosis und der Medikamentengabe - kein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme - hier: moderne pumpengesteuerte Insulintherapie bei Kindern mit Diabetes mellitus Typ IZitiert von 10
- LSG Schleswig, 26.02.2025 – L 8 P 30/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Saarland, 30.09.2021 – S 19 P 174/20
- EuGH, 08.10.2020 – C-657/19Mehrwertsteuer: Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter bei der Erstellung von Pflegegutachten durch Subunternehmer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- LSG Schleswig, 26.04.2016 – L 7 P 6/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53a SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 53a aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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23.10.2012 Ausfertigung
§ 53a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2012 I S. 2246
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 53a geändert und aufgehoben durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 53a aufgehoben durch Artikel 264 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 53a eingefügt durch Artikel 212 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 53a geändert durch Artikel 219 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.